Allgemeine Miet- und Leihbedingungen der R-Biopharm AG
Stand November 2025
1. Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Miet- und Leihbedingungen (“AGML”) der R-Biopharm AG ergänzen die Konditionen für die zeitweise Überlassung und Nutzung von Laborgeräten, Werkzeugen und/oder Software (das „Objekt“) die in einem entsprechenden Überlassungsvertrag (angenommenes Angebot oder separates Vertragsdokument) vereinbart worden sind, und sind integrativer Bestandteil dieses Überlassungsvertrages. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der R-Biopharm AG (https://r-biopharm.com/de/agb/) in der jeweils aktuellen Fassung
1.2 Diesen AGML widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Die AGML finden in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung; bei laufenden Geschäftsbeziehungen wird die R-Biopharm AG den Kunden unverzüglich über Änderungen informieren.
2. Gegenstand und Nutzungsbedingungen
2.1 Die Vertragsparteien, das Objekt einschließlich etwaigem Zubehör, sowie die Überlassungsdauer sind im Überlassungsvertrag konkret bezeichnet.
2.2 Das Objekt darf während der Vertragslaufzeit ausschließlich von geschultem und entsprechend qualifiziertem Personal gemäß der Betriebsanleitung und begleitender Dokumente unter Einhaltung von Industriestandards und -Praktiken, insbesondere Good Laboratory Practices, zum vertraglich vereinbarten Zweck und am Aufstellungsort genutzt werden.
2.3 Grundsätzlich wird das Objekt zur ausschließlichen Nutzung von Produkten der R-Biopharm AG bzw. von dieser vertriebenen Handelsware überlassen und ist nur dafür entsprechend angepasst.
2.4 Anderes Zubehör, Betriebsstoffe, Hilfsstoffe, Reagenzien/Assays („Verbrauchsmaterialien“) dürfen nur dann genutzt werden, wenn die Standardfunktionen des Objekts und dessen Auswertungsfunktionen, insbesondere der Software, dafür verwendet werden können, und bedürfen deshalb der vorherigen schriftlichen Zustimmung der R-Biopharm AG.
2.5 Notwendige oder beauftragte Adaptionsarbeiten am Objekt sowie sonstige mit der Nutzung von Reagenzien oder Assays Dritter („Fremdtests“) verbundene Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Für die Nutzung von Fremdtests wird zusätzlich eine Nutzungspauschale berechnet. R-Biopharm haftet nicht für Ergebnisse, Mängel oder Schäden, die auf die Nutzung von Verbrauchsmaterialien Dritter zurückzuführen sind; der Kunde stellt die R-Biopharm von jeglichen diesbezüglichen Schäden frei.
2.6 Software, die von R-Biopharm AG zur Verfügung gestellt wird, auch Software, die auf Hardware vorinstalliert ist, unterliegt Lizenzbedingungen der R-Biopharm AG und/oder Dritter.
2.6.1 Zur Softwarenutzung kann ein Produktregistrierungsprozess und Eingabe eines Lizenzschlüssels sowie eine Internetverbindung zur Lizenzprüfung erforderlich sein. Nutzer dürfen solche Software nur nutzen, wenn sie den Nutzungs- oder Lizenzbedingungen der Software zustimmen. Sollten solche Lizenzbedingungen im Widerspruch zu diesen AGB stehen, dann gelten die Bestimmungen der Nutzerlizenz.
2.6.2 Die Sicherung der Arbeitsumgebung und genutzter oder erstellter Daten liegt in der alleinigen Verantwortung des Nutzers. Dabei hat der Nutzer für industrieübliche Datensicherung, Datenschutz und Virenschutz zu sorgen. R-Biopharm AG ist nicht für den Erhalt, die Wartung, für Updates, oder Installation von OS, Treibern, API, oder anderer Drittsoftware verantwortlich.
2.6.3 Die Nutzungsdauer jeder Software ist begrenzt. R-Biopharm AG behält sich das Recht vor jederzeit nach eigenem Ermessen das „End of Life“ („EOL“) einer Softwareversion zu erklären und den Support für diese Version einzustellen. Während der Laufzeit einer Überlassung wird R-Biopharm AG nach eigenem Ermessen aktualisierte Versionen anbieten, aber es besteht kein Anspruch auf Erhalt der vorherigen Softwareversion. Neue Versionen unterstehen separaten Lizenzbedingungen.
2.6.4 Anpassungen der Software oder Parameter durch den Vertragspartner oder Dritte sind nicht gestattet.
2.7 Das Objekt muss ohne Schaden demontierbar und auch nach Aufstellung als Eigentum der R-Biopharm AG erkenntlich bleiben.
2.8 Es dürfen keine irreversiblen, technischen Veränderungen am Objekt vorgenommen werden, noch eigene Aufkleber angebracht werden, die bestehende Herstelleretiketten überdecken. Andere Aufkleber sind vor der Rückgabe rückstandslos zu entfernen.
2.9 Das Objekt darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis weder an Dritte übertragen, vermietet, verliehen, verkauft oder aus anderen Gründen weitergegeben werden.
2.10 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung einschlägiger Gesetze und Vorschriften, insbesondere Handelsbeschränkungen hinsichtlich Import und Export, Zölle, Wirtschaftssanktionen und Embargos.
2.10.1 In diesem Zusammenhang ist es dem Kunden insbesondere untersagt, das Objekt, seine Bestandteile, die Software und Technologie sowie damit verbundenes Knowhow oder anderes schützenswertes geistiges Eigentum der R-Biopharm AG oder Dritter in die Russische Föderation/Republik Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation/Republik Belarus zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für Unterstützungshandlungen nach dem Verkauf oder technische Hilfe sowie Garantie oder Gewährleistung zur Nutzung oder zum Nutzen der Russischen Föderation/Republik Belarus. Der Kunde stellt sicher, dass dieses Verbot nicht durch Dritte vereitelt wird und R-Biopharm AG unverzüglich über Probleme bei der Umsetzung informiert wird.
2.10.2 Sofern das Objekt, seine Bestandteile, diesbezügliches Know-how oder sonstiges geistiges Eigentum, Dienstleistungen oder Unterstützungshandlungen durch den Kunden weitergegeben werden, stellt er durch ähnliche vertragliche Bestimmungen, eine angemessene Risikobewertung und das Führen von Aufzeichnungen aller geeigneten Maßnahmen innerhalb seiner eigenen Lieferkette die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen in der gesamten Lieferkette nachweisbar sicher und erkennt und meldet Verhaltensweisen, die darauf abzielen, diese Einhaltung zu umgehen oder zu vereiteln. Auf Verlangen wird der Kunde alle Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um diese innerhalb von zwei Wochen nach einer solchen Anfrage zu dokumentieren und zu überprüfen. Der Kunde garantiert für sich selbst und seine eigene Kunden, dass er nicht auf Sanktionslisten steht, keinen Sanktionen oder ähnlichen rechtlichen Zwangsmaßnahmen unterliegt, und dass er weder direkt noch indirekt für Personen oder Organisationen (einzeln oder insgesamt) handelt, unter deren Kontrolle oder Eigentum steht oder diese begünstigt, die auf Sanktionslisten stehen oder Zwangsmaßnahmen unterliegen, und dass er weder direkt noch indirekt an in diesem Zusammenhang verbotenen Geschäften, Handlungen oder Finanztransaktionen noch der Unterhaltung von Geschäftsräume oder Immobilien beteiligt ist.
2.10.3 Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehenden Handelsbeschränkungen stellt der Kunde die R-Biopharm von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Die R-Biopharm AG ist zur sofortigen Kündigung aller Verträge mit dem Kunden berechtigt und kann bereits getätigte Vorauszahlungen einbehalten.
3. Sichere Verwendung
3.1 Das Objekt wird inklusive Hersteller- und Nutzungsdokumentation überlassen. Aus dieser Dokumentation ergibt sich der Verwendungszweck sowie die zulässige und sichere Nutzung des Objekts. Anweisungen zur Rückgabe der Verpackung und ein Dekontaminationszertifikat sind im Lieferumfang enthalten.
3.2 Der Kunde ist für die Objektinbetriebnahme verantwortlich, es sei denn das Objekt wurde von R-Biopharm AG beim Kunden installiert. In Absprache ist eine Fernanpassung der Software durch die R-Biopharm AG möglich.
3.3 Wenn die R-Biopharm AG das Objekt beim Kunden installiert, wird der Kunde in die korrekte und sichere Nutzung des Objektes mündlich eingewiesen. Mit Unterzeichnung des Inbetriebnahmeprotokolls bestätigt der Kunde diese Einweisung erhalten zu haben. Ferner gibt das Inbetriebnahmeprotokoll das Datum der Installation sowie den Standort des Objekts an. Wenn dabei personenbezogene Daten vom Gerät übertragen werden, ist die Vereinbarung eines Auftragsverarbeitungsvertrags erforderlich.
3.4 Der Kunde muss sowohl bei Vor-Ort-Installation als auch bei Lieferung des Objekts sicherstellen, dass die Betriebs- und Sicherheitshinweise des Objekts gelesen und verstanden und alle Benutzer des Objektes vor der Verwendung entsprechend eingewiesen worden sind. Eine mündliche Einweisung durch die R-Biopharm AG entbindet den Kunden nicht von dieser Verpflichtung.
4. Gebühr und Fälligkeit
4.1 Zu Demonstrations- oder Studienzwecken kann das Objekt für eine bestimmte Dauer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
4.2 Die Überlassung des Objekts kann auch gegen eine Gebühr oder in Verbindung mit einer Mindestabnahmeverpflichtung (auch als Umsatzbindung bezeichnet) erfolgen.
4.2.1 Wird die Mindestabnahmeverpflichtung nicht erreicht, kann die R-Biopharm AG eine Neuverhandlung der Vertragsbedingungen verlangen:
4.2.2 Den nicht realisierten marktüblichen Mietwert oder Geräteanteil für die erfolgte Nutzungszeit in Rechnung stellen, oder/und
4.2.3 Mit einfachem Schreiben an den Mieter zukünftig eine marktübliche periodische Gebühr für das Mietobjekt erheben; oder
4.2.4 Den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
4.3 Die R-Biopharm AG kann eine Kaution für die Überlassung des Objekts verlangen.
4.4 Die Abrechnung erfolgt durch eine einmalige Dauerrechnung. Regelmäßige Zahlungen sind jeweils innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Beginn des jeweiligen Vertragsintervalls fällig, ohne dass es einer weiteren Rechnungsstellung bedarf – es sei denn, die Dauerrechnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
4.5 Zahlungen erfolgen vorzugsweise über ein Lastschriftmandat. Alternativ können Zahlungen auf das in der Rechnung angegebene Konto unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer überwiesen werden.
5. Wartung
5.1 Die Instandhaltung (Gesamtheit aller Maßnahmen, um den Sollzustand des Objekts während seiner Lebensdauer zu bewahren und Erhaltung im vertragsgemäßen Zustand, z.B. Reinigung, Austausch von Verschleißteilen, Einstellungen, Funktionsprüfungen, Zustandserfassung etc.,) obliegt dem Kunden. Instandsetzung (Wiederherstellung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustands des Objektes, z.B. Beseitigung, insbesondere Reparatur von Schäden oder Austausch nicht reparaturfähiger oder -würdiger Komponenten etc.) obliegt dem Kunden soweit die Gewährleistung ausgeschlossen ist (s.u.).
5.2 Eigenleistung. Der Kunde verpflichtet sich zu folgenden Eigenleistungen:
5.2.1 Regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit: Sichtkontrolle auf äußere Beschädigungen, Prüfung, ob das Objekt in Betrieb genommen werden kann, Meldung erkennbarer Störungen oder Fehlfunktionen an die R-Biopharm AG,
5.2.2 Sonstige Wartung gemäß Herstellervorgaben, die von Nutzern durchgeführt werden,
5.2.3 Instandhaltung von Betriebssystemen Dritter (z.B.: MS Windows®) durch regelmäßige Updates.
5.3 Fremdleistung. Bezüglich Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die Fachkenntnisse, Spezialwerkzeuge oder Eingriffe in die Objekttechnik erfordern, oder die durch Betriebsanleitung, begleitende Dokumentation oder regulatorische Vorgaben nur durch speziell trainiertes oder zertifiziertes Personal durchgeführt werden können, ist ein Servicevertrag abzuschließen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend: Austausch und Instandsetzung von Bauteilen, Kalibrierung, Justierung und sicherheitsrelevante Prüfungen.
5.3.1 Übersteigt die Dauer des Überlassungsvertrages, z.B. für Demostellung, sechs Monate, verpflichtet sich der Kunde dazu bezüglich dieser Arbeiten einen Servicevertrag mit der R-Biopharm AG abzuschließen.
5.3.1.1 Das Nichtabschließen eines entsprechenden Servicevertrages mit der R-Biopharm AG kann zur Kündigung des Überlassungsvertrags führen; die Nutzung des Objekts ist auf Verlangen der R-Biopharm AG umgehend einzustellen.
5.3.1.2 Die selbständige Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen, die gemäß Herstellerangaben oder geltenden Vorschriften ausschließlich von qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden dürfen, oder spezielle Werkzeuge erfordern, sowie die Vergabe dieser an Dritte sind untersagt.
5.3.2 Die Leistungen eines Servicevertrages sind in dessen Anlagen detailliert geregelt. Sie variieren nach Objekt und Servicepaket.
5.4 Wenn der R-Biopharm AG im Störfall kein Online-Zugang zum Objekt eingeräumt werden kann und deshalb Kosten entstehen, können diese dem Kunden berechnet werden.
5.5 Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser etc.) trägt der Kunde.
6. Rügepflichten
6.1 R-Biopharm AG überlässt das Objekt in dem Zustand, in dem es sich zum Zeitpunkt der Übergabe befindet. Es gilt als vertragsgemäß, wenn es die vereinbarte oder übliche Funktion erfüllt.
6.2 Der Kunde untersucht das Objekt unverzüglich nach Gefahrübergang gemäß Incoterm® Es gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel (Transportschäden, fehlende oder mangelnde Verpackung, Falschlieferung, unrichtige Menge etc.) als vom Kunden genehmig[VJ7.1][EG7.2]t, wenn er diese nicht unverzüglich, spätestens binnen 2 (zwei) Werktagen nach Lieferung schriftlich rügt und hinsichtlich Mängel, die sich bei einer Untersuchung zeigen, wenn er diese nicht spätestens binnen 5 (fünf) Werktagen nach Lieferung rügt. Sollte eine Untersuchung des Objekts branchenüblich längere Zeit in Anspruch nehmen, z.B., weil eine zeitaufwendige Analyse erforderlich ist, hat der Kunde dies der R-Biopharm AG spätestens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schriftlich mitzuteilen; anderenfalls gelten die vorstehenden Untersuchungs- und Mitteilungsfristen. Der Kunde verpflichtet sich, die Untersuchung schnellstmöglich abzuschließen.
6.3 Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn er diese nicht unverzüglich, spätestens binnen (2) zwei Werktagen nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel zeigte, und innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist, schriftlich rügt; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.4 Eine nicht fristgerechte oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns der R-Biopharm AG, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
7. Gewährleistung
7.1 Bei unentgeltlicher Überlassung haftet R-Biopharm AG nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten sowie für die Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit oder Garantieübernahme. Bei entgeltlicher Überlassung gewährleistet R-Biopharm AG, dass das Objekt den vertraglich vereinbarten Zustand hat. Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen. Mängel, die nach Übergabe auftreten, werden nach eigenem Ermessen durch Reparatur oder Austausch beseitigt.
7.2 R-Biopharm AG übernimmt keine Haftung für Folgen
7.2.1 aus der Versäumnis
a. die Gebrauchs- oder Sicherheitsanweisungen eines Produkts zu lesen, zu verstehen oder zu befolgen (insbesondere Nutzung oder Abarbeitung der Produkte, die nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck entsprechen oder nicht mit der allgemeinen Produktsicherheit vereinbar sind);
b. geschultes und qualifiziertes Personal für das Produkt einzusetzen;
c. geeignete Industriestandards- und Praktiken anzuwenden, insbesondere Good Laboratory Practices
d. (für das Produkt) geeignete Kontroll-/Proben oder Abarbeitungsverfahren/Prozesse einzusetzen;
7.2.2 sonstiger fehlerhafte Benutzung;
7.2.3 von Veränderungen oder Bearbeitungen der Produkte;
7.2.4 unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden oder Dritte;
7.2.5 unsachgemäßer, unangemessene oder nicht genehmigte Installation durch den Kunden oder Dritte
7.2.6 von Wartung, die abweichend der Hersteller- oder regulatorischen Vorgaben nicht von trainiertem oder zertifiziertem Personal durchgeführt wurde,
7.2.7 aus chemischen, elektromagnetischen, mechanischen oder elektrolytischen Einflüssen außerhalb der von R-Biopharm AG dokumentierten Standardbereiche
7.2.8 von Schäden und Störungen, die durch von RBAG nicht zu vertretenden äußeren Einwirkungen entstanden sind (z.B. Einbruch, Diebstahl, Blitzschlag, Feuer, Wasser, höhere Gewalt).
7.2.9 von Schäden die aus einer unsachgemäßen Vorbereitung, Anwendung, fehlenden Kontrollen oder Fehlinterpretation der Testergebnisse resultieren.
7.3 Sachmängelrechte bestehen ausschließlich wie folgt: Wenn die R-Biopharm AG den Sachmangel zu vertreten hat, wird nach eigenem Ermessen Ersatz geliefert oder nachgebessert. Wenn dies nachweislich unmöglich oder unverhältnismäßig ist, kann der Kunde den Mietpreis mindern.
8. Reklamationen
8.1 Wenn der Kunde internationaler Distributor der R-Biopharm AG ist, verpflichtet er sich zur Registrierung und Abwicklung von Reklamationen auf dem Distributoren Portal der R-Biopharm AG.
8.2 Im Falle der Beanstandung eines Objekts, entscheidet der Kundendienst der R-Biopharm AG nach eigenem Ermessen, ob eine Fernwartung oder Prüfung des Objekts beim Kunden oder am Sitz der R-Biopharm AG erforderlich ist. Ist eine Fernwartung erforderlich, gewährleistet der Kunde einen risikofreien und gesicherten Zugang. Wird das Objekt abgeholt oder versendet, muss es ohne Schaden demontierbar und vom Kunden angebrachte Etiketten oder Aufkleber rückstandslos entfernt sein.
8.3 Der Kunde stellt alle zur Bearbeitung einer Reklamation angeforderten Informationen zur Verfügung. Sollten sich aus einschlägigen Gesetzen oder Regularien darüberhinausgehende Informationspflichten ergeben, bleiben diese unberührt. Ohne Angabe von Basisdaten wie Gerätetyp und Seriennummer kann eine Reklamation nicht bearbeitet werden. Der Kunde wird einer Reklamation nach Möglichkeit Fotos beifügen.
8.4 Jede Rückgabe erfordert eine Vorautorisierung durch den Kundendienst der R-Biopharm AG. Eine Rückgabe/Retoure ist grundsätzlich nur mit Rechtsgrund möglich (insbesondere im Falle eines Sachmangels innerhalb der Gewährleistungszeit). Soweit nicht anderweitig geregelt, erfolgt der Versand von Geräten auf Kosten und Gefahr des Kunden gemäß Incoterms® 2020 DDP R-Biopharm AG, An der neuen Bergstraße 17, 64297 Darmstadt, Deutschland mit Ankunft werktags zwischen 9-17 Uhr.
8.5 Das Gerät muss mit dem Zubehör eingehen, das für den ordnungsgemäßen Betrieb des Gerätes notwendig ist. Eine Dekontaminationsbescheinigung ist auszufüllen und beizulegen. Ohne diese wird das Gerät nicht angenommen. Bei Nichtbeachtung anfallende Mehrkosten (z.B. durch eine gesonderte Aufbewahrung oder Rücksendung) trägt der Kunde. Das Gerät ist ordnungsgemäß zu kennzeichnen, zu verpacken und insbesondere gegen Transportschäden zu versichern.
8.6 Wenn eine Beanstandung zu Unrecht erfolgt, behält sich R- Biopharm AG das Recht vor, entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Die Stellung eines Ersatzgerätes kann kostenpflichtig sein.
9. Haftung
9.1 Der Kunde ist zur sachgerechten Behandlung des Objekts gemäß den Herstelleranweisungen verpflichtet. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch eine unsachgemäße Nutzung, Fahrlässigkeit, fehlende Versicherung oder schuldhaftes Verhalten entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
9.2 Im Falle des Verlusts, Zerstörung oder Diebstahls des Objekts trägt der Kunde die Kosten für die Wiederbeschaffung.
9.3 Die R-Biopharm AG haftet nur für Arglist, Vorsatz sowie die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung von zwingendenden Gesetzen wie dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung der R-Biopharm AG für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt; die Haftung der R-Biopharm AG für die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten ist ausgeschlossen. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle ist ausgeschlossen.
10. Versicherung
10.1 Das Risiko für Elementarschäden, Wasser, Feuer, Einbruch, oder Diebstahl trägt der Kunde. Auf Anfrage muss der Kunde den Nachweis über die Versicherung des Objekts bei einem in Deutschland niedergelassenen oder anerkannten Versicherer erbringen.
10.2 Im Schadensfall tritt der Kunde der R-Biopharm unwiderruflich und mit sofortiger Wirkung alle Ansprüche aus der Versicherung ab und die R-Biopharm nimmt diese Abtretung an. Ein etwaiger Selbstbehalt ist vom Kunden zu tragen.
11. Kündigung
11.1 Eine ordentliche Kündigung der Überlassungsverträge ist möglich, wenn diese vertraglich vereinbart wurde.
11.2 Wurde ein Objekt zu einem bestimmten Nutzungszweck (z.B. im Rahmen einer Studie oder eines Eignungstests) übergeben, endet die Überlassung mit der Zweckerreichung oder Abbruch des Vorhabens, was immer zeitlich früher liegt, ohne dass es einer Kündigung bedarf; das gilt für alle mit dem Objekt verbundenen Verträge wie z.B. auch Wartungsverträge.
11.3 Wenn das Objekt länger als 6 Monate genutzt wird und kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, kann die R-Biopharm AG den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch später, wenn sie nicht umgehend von diesem Recht Gebrauch macht.
11.4 Ist der Überlassungsvertrag an Sonderkonditionen gebunden, wie z.B. das Erreichen eines bestimmten Umsatzes oder die Abnahme einer Mindestmenge an Produkten, so steht der R-Biopharm ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu, wenn diese Sonderkonditionen nicht erreicht werden. Dieses Recht steht der R-Biopharm AG auch dann zu, wenn nicht unmittelbar davon Gebrauch gemacht wird.
11.5 Die Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. vertragswidriger Gebrauch des Objekts, höhere Gewalt) bleibt vorbehalten.
12. Rückgabebedingungen
12.1 Nach Beendigung der Überlassungsdauer ist das überlassene Objekt gereinigt, mit Dekontaminierungsnachweis, ohne zusätzliche Aufkleber oder sonstige gerätefremde Markierungen, und funktionsfähig zurückzugeben. Für Mängel, die durch die Nutzung entstanden sind, haftet der Kunde.
12.2 Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, erfolgt die Rückgabe auf Kosten und Gefahr des Kunden gemäß Incoterms® 2020 DDP RBiopharm AG, An der neuen Bergstraße 17, 64297 Darmstadt, Deutschland mit Ankunft werktags zwischen 9-17 Uhr. Das Objekt ist gemäß den geltenden Gesetzen und Normen zu kennzeichnen und zu verpacken; dabei ist die Originalverpackung zu nutzen.
12.3 jede Einsendung von Geräten bedarf einer Vorautorisierung durch den Kundendienst der R-Biopharm AG .
12.4 Schäden, die durch eine nicht vertragsgemäße oder übermäßige Abnutzung oder Beschädigung z.B. durch unsachgemäßen Gebrauch oder Behandlung, unterbliebene Wartung, Reinigung oder Pflege oder sonstige fehlende Instandhaltung entstanden sind, sind auf Anforderung durch den Kunden zu ersetzen.
12.5 Bei verspäteter Rückgabe oder nicht Einhalten der o.g. Rückgabeanforderungen zahlt der Kunde eine durch die R-Biopharm AG nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, die im Streitfall vom zuständigen Gericht durch den Kunden überprüft werden kann.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der R-Biopharm AG in der jeweils aktuellen FassungÄnderungen und Ergänzungen bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform.
13.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Einzelschiedsrichter entschieden. Die Bestimmungen über Notfallschiedsrichter und beschleunigte Verfahren gelten nicht. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main. Parteien und Zeugen können am Verfahren virtuell teilnehmen und alle Dokumente und Korrespondenz elektronisch übermitteln. Die Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Die Kosten für etwaige Übersetzung und Dolmetscher trägt jede Partei selbst. Das Schiedsverfahren und alle Korrespondenz, Erlasse, Verfügungen und Schiedssprüche werden nicht veröffentlicht und bleiben vertraulich. Die Parteien können jederzeit, unbeschadet sonstiger Verfahren, versuchen, Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB gemäß den ICC-Vermittlungsregeln beizulegen. Das Vorstehende soll keine der Parteien daran hindern, vor einem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
13.3 Eine englische Version dieser AGB gilt als reine Übersetzung; die deutsche Sprache ist für die Auslegung der AGB maßgeblich.






