Allgemeine Geschäftsbedingungen der R-Biopharm AG

Stand August 2024

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge mit der R-Biopharm AG, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen aus Beweisgründen mindestens der Textform

1.2 Durch die Annahme einer Bestellung und/oder Beauftragung durch die R-Biopharm AG werden die AGB-Vertragsbestandteil; die Annahme einer Bestellung/ Beauftragung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Kunden zu den AGB der R-Biopharm AG.

1.3 Die R-Biopharm AG liefert und leistet grundsätzlich nicht an Verbraucher. Dementsprechend sind diese AGB ausschließlich auf Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) anwendbar (nachfolgend „Kunde“ genannt). Der Kunde und die R-Biopharm AG werden nachfolgend gemeinschaftlich „Parteien“ genannt.

1.4 Diesen AGB widersprechende Allgemeine Einkaufs- und/oder Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde; es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich via E-Mail, Fax (Textform) oder schriftlich vereinbart.

Diese AGB finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung und gelten für sämtliche zukünftige Geschäfte zwischen der R-Biopharm AG und dem Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen wird die R-Biopharm den Kunden unverzüglich über Änderungen der AGB informieren.

2. Vertragsschluss

2.1. Bestellungen/Beauftragungen können auf dem Postweg, telefonisch, per Fax und per E-Mail unter den Kontaktdaten der R-Biopharm AG abrufbar unter https://r-biopharm.com/de/kontakt/ aufgeben werden. Für Bestellungen/Beauftragungen über den Webshop der R-Biopharm AG gelten die Webshop-AGB https://shop.r-biopharm.com/media/agb/agb_de_en_2023-12.pdf.

2.2. Bestellungen/Beauftragungen, gleich in welcher Form, sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der R-Biopharm AG in Textform oder schriftlich bestätigt worden sind („Auftragsbestätigung“).

2.3. Der Auftragsbestätigung steht gleich, wenn die R-Biopharm AG die Lieferung vornimmt bzw. mit der Leistungserbringung beginnt oder eine Zahlung des Kunden für die Lieferung/ Leistung annimmt.

2.4. Die R-Biopharm AG ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von bis zu 5% gegenüber der Bestellsumme vorzunehmen.

3. Erfüllungsort, Beförderung, Teillieferung und Lieferzeit

3.1. Alle Lieferungen/Leistungen erfolgen gemäß Incoterms® 2020 Ex Works; Erfüllungsort ist Warenausgang der R-Biopharm AG, An der neuen Bergstraße 17, 64297 Darmstadt.

3.2. Der Kunde stimmt Teillieferungen bzw. Teilleistungen zu.

3.3. Lieferungen bzw. Leistungen erfolgen baldmöglichst, vorbehaltlich rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

3.4. Kann die R-Biopharm AG eine angegebene Liefer-/Leistungszeit nicht einhalten, wird sie den Kunden in Textform unter Angabe der voraussichtlichen neuen Liefer-/Leistungszeit informieren.

4. Eigentumsvorbehalt und Vorbehaltsleistung

4.1. Alle von der R-Biopharm AG an den Kunden gelieferten Waren/Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von der R-Biopharm AG („Vorbehaltsware“).

4.2. Der Kunde ist, unter Beachtung der Exportkontrollvorschriften in Ziff. 8, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Voraussetzung dafür ist, dass er die aus einer solchen Weiterveräußerung entstehenden Zahlungsansprüche in voller Höhe an die R-Biopharm AG abtritt. Die Vorbehaltsware ist so zu kennzeichnen, dass für jeden Dritten offensichtlich ersichtlich ist, dass diese im Eigentum der R-Biopharm AG steht.

4.3. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Ware erst berechtigt, wenn das Eigentum daran auf ihn übergegangen ist.

5. Elektronische Gebrauchsanweisung

Die R-Biopharm AG stellt für ihre Waren seit dem 1.1.2023 überwiegend elektronische Gebrauchsanweisungen zur Verfügung, die über einen QR-Code auf der Verpackung und auf der Webseite der R-Biopharm AG eingesehen werden können, Gebrauchsanweisungen in anderer Form auf Anfrage des Kunden zu den üblichen Geschäftszeiten.

6. Exportkontrolle

6.1. Dem Kunden ist bekannt, dass alle von der R-Biopharm AG bezogenen Waren, Dienstleistungen, Software und Technologien sowie das darin enthaltene Know-how, Geschäftsgeheimnisse oder sonstiges geistiges Eigentum (zusammen „Produkt“) nationalen und internationalen Ausenwirtschaftsgesetzen, Exportkontrollvorschriften,  (Wirtschafts-)Sanktionen, Embargos oder anderen Handelsbestimmungen unterliegen können, die den (direkten oder indirekten) Vertrieb sowie Transaktionen mit bestimmten Finanzinstituten, Währungsexporte oder -Swaps, direkte und indirekte Kredite, deren Übernahme oder Bürgschaften einschränken oder verbieten können (zusammen „Exportkontrollen“). Die R-Biopharm AG hält sich an alle Exportkontrollen, denen sie unterliegt, einschließlich derjenigen, die die Verfügbarkeit bestimmter Produkte („Eingeschränkte Produkte“) für die Verwendung oder den Vertrieb in der Russischen Föderation, der Republik Belarus oder in von diesen kontrollierten Gebieten einschränken, insbesondere diesbezügliche Vorschriften der EU und der USA.

Der Begriff „Vertrieb“ bezieht sich auf alle Handlungen oder eine Abfolge von Handlungen, durch die das Produkt (oder ein Teil davon) sowie damit verbundene Dienstleistungen oder Unterstützungshandlungen, Know-how, Geschäftsgeheimnisse und sonstiges geistiges Eigentum anderen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lieferung, (Wieder-)Verkauf, (Re-)Export, (Unter-)Lizenzierung, sonstige Übertragung, Einräumung oder Duldung von Nutzungs- oder Zugangsrechten, Unterstützungshandlungen nach dem Verkauf, Service, Ersatzteillieferung oder technische Hilfe sowie Garantie- oder Gewährleistung.

6.2. Jeder Vertrieb von Produkten unterliegt der vollständigen Einhaltung der Exportkontrollvorschriften, auch wenn in einer bestimmten Transaktion nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die R-Biopharm AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, von jeder Bestellung, jedem Verkauf, jeder Lieferung, jeder Dienstleistung oder Unterstützungshandlung und jeder sonstigen Vereinbarung über den Vertrieb zurückzutreten, wenn der Vertrieb aufgrund von Exportkontrollen unmöglich gemacht wird, wirtschaftlich unpraktisch ist (z.B.: ungewöhnliche oder unverhältnismäßige damit verbundene Risiken oder Kosten), den Zugang zu Finanzkonten oder -instituten gefährdet oder die R-Biopharm AG einem unangemessenen Reputationsrisiko aussetzt. Eine solche Entscheidung liegt im alleinigen Ermessen der R-Biopharm AG und die R-Biopharm AG haftet im Falle einer solchen Entscheidung nicht für die Folgen des Rücktritts.

6.3. Der Verkauf oder die Lieferung von Produkten durch die R-Biopharm AG zum Vertrieb in einem bestimmten Gebiet, Land oder einer Region impliziert im Hinblick auf Exportkontrolle nicht, dass der Vertrieb außerhalb dieses Gebiets, Landes oder Region genehmigt oder erlaubt ist. Ein Produkt, das für einen bestimmten Endverbraucher oder eine bestimmte Endnutzung vertrieben wird, ist auf diesen Endverbraucher und diese Endnutzung beschränkt. Damit verbundene ausdrückliche oder stillschweigende Lizenzen zur Nutzung von geistigem Eigentum, Material oder Informationen unterliegen den gleichen Beschränkungen.

6.4. Die derzeit geltenden Exportkontrollen, denen die R-Biopharm AG unterliegt, insbesondere diejenigen, die sich auf Eingeschränkte Produkte beziehen, gelten für jede Partei innerhalb der Lieferkette, einschließlich Handelsvertretern, Unterhändlern, Wiederverkäufern und Endverbrauchern, und machen somit jede Partei innerhalb dieser Lieferkette verantwortlich und haftbar für die Sicherstellung der Einhaltung durch angemessene vertragliche Regelungen.

6.5. Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Exportkontrollen sicherzustellen, eine etwaig erforderliche Exportkontrollgenehmigung zu beantragen und den zuständigen Behörden die Durchführung von Exportkontrollprüfungen zu ermöglichen, ist der Kunde verpflichtet, der R-Biopharm AG alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich, gehören dazu insbesondere Angaben zum Endverwender sowie die Ausstellung und Bereitstellung einer Endverbleibserklärung.

6.6. Der Kunde garantiert und gewährleistet für sich selbst und seine Auftraggeber:

6.6.1. dass er unter den geltenden Exportkontrollen weder sanktioniert ist noch auf einer Sanktionsliste steht, oder direkt oder indirekt für sanktionierte oder gelistete Personen oder Organisationen (einzeln oder insgesamt) handelt, unter deren Kontrolle oder Eigentum steht oder diese begünstigt, und dass er weder direkt noch indirekt an Geschäften, Handlungen oder Finanztransaktionen in Gebieten beteiligt ist, in denen der Vertrieb von Produkten aufgrund von Exportkontrollen eingeschränkt oder verboten ist, noch Geschäftsräume oder Immobilien in solchen Gebieten unterhält; und

6.6.2. dass er:

a) Das Produkt, seine Komponenten, Derivate, zugehörige Dienstleistungen und Unterstützungshandlungen (direkt oder indirekt) nicht in einem oder für ein gemäß den geltenden Exportkontrollen untersagtes Ziel, Person, Einrichtung oder einen Endverwendungszweck vertreiben oder anderweitig zur Verfügung stellen wird; und

b) Die geltenden Exportkontrollen und Änderungen einhalten und sich über Änderungen informieren wird; und

c) Vergleichbare vertragliche Bestimmungen innerhalb seiner Lieferkette nutzen und angemessene Überwachungsmechanismen einrichten und aufrechterhalten wird, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen und Verhaltensweisen zur Umgehung oder Vereitelung von Ausfuhrkontrollen aufzudecken, zu verhindern und zu melden; und

d) Die R-Biopharm AG von Ansprüchen Dritter oder Schäden freistellt, die durch Vertragsbruch oder Exportkontrollverletzungen verursacht werden, die auf den Kunden zurückzuführen sind.

6.7. Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Exportkontrollen sicherzustellen, eine etwaig erforderliche Exportkontrollgenehmigung zu beantragen und den zuständigen Behörden die Durchführung von Exportkontrollprüfungen zu ermöglichen, ist der Kunde verpflichtet, der R-Biopharm AG alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich, gehören dazu insbesondere Angaben zum Endverwender sowie die Ausstellung und Bereitstellung einer Endverbleibserklärung.

6.8. Verstößt der Kunde gegen diese Ziff. 6, insbesondere gegen die vorstehenden Zusicherungen, gilt dies als wesentliche Vertragsverletzung zwischen den Parteien, welche die R-Biopharm AG dazu berechtigt eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsbehelfe oder des Nachweises eines tatsächlichen Schadens:

a) Ablehnung, Einstellung oder Rückabwicklung des Vertriebs (auch Gewährleistung oder andere Unterstützung)

b) Meldung an die zuständigen Aufsichtsbehörden;

c) Entzug der entsprechenden Lizenzen oder sonstigen Nutzungsrechten, Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material, (vertraulichen) Informationen und anderem geistigen Eigentum;

d) Einbehalt von Vorschüssen und geleisteten Zahlungen;

e) Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen diese Vereinbarung kann die R-Biopharm AG eine dem Verstoß angemessene Vertragsstrafe festsetzen, die der Kunde zu zahlen hat. Der Kunde kann die Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüfen lassen. Eine Vertragsstrafe wird auf den tatsächlichen Schaden angerechnet.

7. Vergütung/Preis

7.1. Lieferungen/Leistungen erfolgen zu den Preisen der zum Zeitpunkt der Bestellung/Beauftragung jeweils gültigen Preisliste oder des Angebots der R-Biopharm AG.

7.2. Die R-Biopharm AG kann, sofern die Lieferung/Leistung erst mehr als einen Monat nach der Auftragsbestätigung erfolgen soll oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erfolgen kann, ihre Preise nach billigem Ermessen und rechtzeitiger vorheriger Ankündigung der Entwicklung der Kosten der R-Biopharm AG anpassen. Das gilt insbesondere bei Veränderungen der Kosten für Rohstoffe sowie Energie, bei Veränderungen von Tariflöhnen, gesetzlichen und tariflichen Sozialleistungen sowie bei Veränderungen der Frachtkosten (einschließlich Maut), soweit sie von der R-Biopharm AG zu tragen sind. Die R-Biopharm AG wird bei der Anpassung der Preise stets berücksichtigen, ob Kostenerhöhungen bei Kostenbestandteilen durch Kostensenkungen bei anderen Kostenbestandteilen ausgeglichen werden können. Kostensenkungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht durch Kostensteigerungen bei anderen Kostenbestandteilen ausgeglichen werden.

7.3. Die R-Biopharm AG behält sich vor bei Bestellungen mit einem Warenwert bis zu umgerechnet 300 EUR („Kleinmenge“) dem Kunden einen Kleinmengenzuschlag zu berechnen. In welcher Höhe dieser anfällt, teilt die R-Biopharm AG spätestens mit der Auftragsbestätigung mit.

7.4. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.5. Gebühren, Provisionen und Spesen, die von Kreditinstituten für die von ihnen erbrachten Leistungen verlangt werden, tragen die Parteien jeweils selbst.

7.6. Bei der Einfuhr in das Ausland können zusätzliche Steuern oder Kosten (z. B. Zölle) anfallen, die nicht über die R-Biopharm AG abgeführt bzw. in Rechnung gestellt werden, sondern vom Kunden direkt an die zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden zu zahlen sind; diese sind vom Kunden zu tragen.

7.7. Die R-Biopharm AG leistet Aufwendungsersatz für Auslagen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten) nur nach vorheriger Zustimmung mindestens in Textform unter Vorlage der Originalbelege. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden grundsätzlich mit vergütet.

8. Rechnung, Fälligkeit und Verzug

8.1. Wenn der Kunde sich für den elektronischen Rechnungsversand registriert hat, erhält der Kunde die Rechnung via E-Mail, wenn seine Bestellung versandfertig ist bzw. wenn mit der Leistung begonnen werden kann; ansonsten erhält der Kunde die Rechnung in Papierform.

8.2. Zahlungen sind nach Ablauf von 30 (dreißig) Tagen fällig.

8.3. Der Kunde kann Rechnungen vor Fälligkeit begleichen; ein grundsätzliches Recht zum Skontoabzug gibt es nicht. Zahlungen sind ausschließlich per Banküberweisung bezahlen.

8.4. Liegen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann (z.B., weil der Kunde mit einer anderweitigen Zahlungsverpflichtung gegenüber der R-Biopharm AG im Verzug ist), ist die R-Biopharm AG berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er entweder Zug um Zug für die Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ist die R-Biopharm AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die R-Biopharm AG behält sich vor ie Lieferungen/Leistungen gegen Vorkasse zu erbringen

8.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist oder wenn sein Gegenanspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem Anspruch von der R-Biopharm AG gemäß § 320 BGB steht oder von der R-Biopharm AG anerkannt wurde.

8.6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden gemäß § 288 Abs. 2 BGB Zinsen fällig sowie eine Verzugsschadenspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung höherer Zinsen sowie eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Verzugspauschale wird auf einen Schadensersatz angerechnet.

9. Höhere Gewalt und Hindernisse

9.1. Tritt nach Vertragsschluss ein Ereignis oder Umstand höherer Gewalt ein, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (z.B. Bürger-/Krieg, Terrorakte, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Befolgung von Gesetzen oder Anordnungen, Embargo, Sanktionen, Pest, Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, allgemeine Arbeitsunruhen etc.), ist die Partei ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihren vertraglichen Verpflichtungen, Schadensersatzpflichten oder anderen vertraglichen Rechtsbehelfen wegen Vertragsverletzung befreit, wenn sie dies der anderen Partei unverzüglich mitteilt; anderenfalls ab Eingang der Mitteilung.

9.2. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses vorübergehend, so gelten die Folgen so lange, wie das Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Wenn die Auswirkungen länger als 120 (einhundertzwanzig) Tage andauern und zur Folge haben, dass einer Partei dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, entzogen wird, hat diese Partei das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen schriftlich zu kündigen.

9.3. Eine Partei kann sich nur dann auf höhere Gewalt berufen, wenn sie nachweist, dass das Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt, es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und die Auswirkungen von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Hindernisses zu begrenzen.

9.4. Unabhängig davon, ob ein Force Majeure Ereignis vorliegt, ist die R-Biopharm AG nicht verpflichtet, Waren zu liefern oder Leistungen zu erbringen, wenn dies aufgrund nicht der R-Biopharm AG zu zuzurechnende Umstände für diese unzumutbar, schwierig oder unangemessen wäre (z.B. signifikante Kostensteigerung pro Produkt) oder gegen geltende Gesetze, Regeln oder Vorschriften verstoßen würde (z.B. Embargoregelungen) oder die Verletzung einer Lizenz oder eines anderen anwendbaren Vertrags zur Folge hätte. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und anderer zwingender Haftungstatbestände bleibt unberührt.

10. Rügepflichten, Abnahme, Mängelansprüche

10.1. Der Kunde untersucht die Ware bzw. Werke unverzüglich nach Gefahrübergang gemäß Incoterm® (siehe Ziff. 4.1). Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel (Transportschäden, fehlende oder mangelnde Verpackung, Falschlieferung, unrichtige Menge etc.) als vom Kunden genehmigt, wenn er diese nicht unverzüglich, spätestens binnen 2 (zwei) Werktagen nach Lieferung schriftlich rügt und hinsichtlich Mängeln, die sich bei einer Untersuchung zeigen, wenn er diese nicht spätestens binnen 5 (fünf) Werktagen nach Lieferung rügt. Sollte eine Untersuchung der Ware branchenüblich längere Zeit in Anspruch nehmen, z.B., weil eine zeitaufwendige Analyse erforderlich ist, hat der Kunde dies der R-Biopharm AG spätestens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schriftlich mitzuteilen; anderenfalls gelten die vorstehenden Untersuchungs- und Mitteilungsfristen. Der Kunde verpflichtet sich, die Untersuchung schnellstmöglich abzuschließen.

Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn er diese nicht unverzüglich, spätestens binnen (2) zwei Werktagen nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel zeigte, und innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 10.3, schriftlich rügt; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung oder Umbildung zu erfolgen.

10.2. Eine nicht fristgerechte oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns der R-Biopharm AG, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

10.3. Für Sach- und Rechtsmängel leistet die R-Biopharm AG –– über einen Zeitraum von 12 Monaten (bzw. im Falle von Waren, die eine kürzere Haltbarkeit haben, bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatums) Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 10.1), bzw. im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an, vorbehaltlich einer form- und fristgerechten Rüge durch den Kunden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns der R-Biopharm AG, oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgesetzt ist. § 305 b BGB (der Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

10.4. Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich nach den subjektiven Anforderungen. Diese ergeben sich aus der vereinbarten Beschaffenheit und Eignung für die vertraglich vorausgesetzte oder vereinbarte Verwendung und Übergabe mit vereinbartem Zubehör und vereinbarten Anleitungen.

10.5. Die R-Biopharm AG übernimmt keine Gewährleistung für (a) Veränderungen oder Bearbeitungen der Waren durch den Anwender sowie für (b) Nutzung oder Abarbeitung der Waren durch den Anwender, die nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck entsprechen oder nicht mit der allgemeinen Produktsicherheit vereinbar sind.  Ausgeschlossen ist insbesondere eine Haftung, die (a) nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material oder Ausführung, Konstruktion, Herstellerstoffen, oder Nutzungsanleitungen beruht sowie (b) auf fehlerhafter Benutzung oder ungeeigneter Lagerung oder chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse zur zurückzuführen ist.

10.6. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels kann die R-Biopharm AG nach eigenem Ermessen entweder das Material bzw. die Ware oder die beauftragte Leistung so abändern oder ersetzen, dass kein Rechtsmangel mehr vorliegt oder dem Kunden ein Nutzungsrecht verschaffen. Ist vorstehendes nicht möglich, hat die R-Biopharm AG ein Kündigungsrecht.

10.7. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen bedarf stets der Schriftform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

10.8. Die Überschreitung von Haltbarkeitsdaten nach Erfüllung ist kein Sachmangel.

11. Haftung

11.1. Die Haftung der R-Biopharm AG für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt; die Haftung der R-Biopharm AG für die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten ist ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Falle des Verzuges, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart wurde, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos sowie gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz und Arglist bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellte und Erfüllungsgehilfen der R-Biopharm AG.

11.2. Weitergehende Ansprüche wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziff. 10.

12. Geistiges Eigentum

12.1. Die R-Biopharm erteilt dem Kunden bei Werkleistungen mit der Abnahme, bei Dienstleistungen mit der Erbringung der Leistung eine nicht-exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare widerrufliche Lizenz zur räumlich, zeitlich und inhaltlich auf den Vertragszweck beschränkten Nutzung bezüglich aller in den Waren eingebetteten geistigen Eigentums.

12.2. Jede Partei bleibt alleinige Eigentümerin und Nutzungsberechtigte ihres geistigen Eigentums, einschließlich Fachwissen, Urheberrechten, Betriebsgeheimnissen sowie sonstigem geistigen Eigentum, unabhängig von dessen registerrechtlichem Schutz.

12.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung in Schrift- oder Textform den Namen der R-Biopharm AG, ihr Firmenlogo oder Marken der R-Biopharm AG und mit ihr verbundenen Unternehmen als Referenz oder zur Eigenwerbung zu nutzen. Im Falle der Zustimmung verpflichtet sich der Kunde, Gestaltungsvorgaben der R-Biopharm AG einzuhalten und Logos in der bestmöglichen Qualität sowie in vergleichbarer Prominenz wie andere abgebildete Logos einzusetzen; Verzerrungen, farbliche Anpassungen, Retusche oder sonstige Veränderungen sind nicht gestattet. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden; sie ist nicht auf Dritte übertragbar und erlischt mit Beendigung des Vertragsverhältnisses.

13. Bereitstellung und Muster

13.1. Von der R-Biopharm AG zur Vertragserfüllung notwendig beigestellte oder anderweitig zur Verfügung gestellte Sachen (insbesondere Stoffe, Materialien oder sonstige Unterlagen) bleiben Eigentum der R-Biopharm AG. Sie dürfen nur zur Erreichung des Vertragszwecks verwendet werden; Reverse Engineering ist nicht gestattet.

13.2. Eine Nutzung für andere Zwecke und die Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der R-Biopharm AG in Textform gestattet. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche kann die R-Biopharm AG die Herausgabe ihrer Sachen verlangen, wenn der Vertragspartner diese Pflichten verletzt.

13.3. Die R-Biopharm AG ist bzw. wird Miteigentümerin an den unter Verwendung ihrer Sachen hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellung bzw. der zur Verfügung gestellten Sache zum Wert des Erzeugnisses. Bei Wertminderung oder Verlusten hat der Vertragspartner Ersatz zu leisten.

14. Rückgabe/Retoure/Reklamationen

14.1. Jede Rückgabe erfordert eine Vorautorisierung durch den Kundendienst der R-Biopharm AG, werktags erreichbar von 9-13 Uhr MEZ unter +49 (0) 6151/8202-0. Der Kunde erhält keine Gutschrift für Waren, die ohne vorherige Zustimmung der R-Biopharm AG in Textform zurückgeschickt wurden. Wenn die R-Biopharm AG nach eigenem Ermessen eine Ware zur Rückgabe autorisiert, muss die Ware in einem für den Wiederverkauf zufriedenstellenden Zustand (einschließlich Originalverpackung und ggf. in Kühlverpackungen) bei der R-Biopharm AG ankommen. Die Waren müssen gemäß Incoterms® 2020 „frei Bestimmungsort“, DDP R-Biopharm AG, An der neuen Bergstraße 17, 64297 Darmstadt, Deutschland, versandt werden und werktags zwischen 9-17 Uhr am Bestimmungsort ankommen.

14.2. Eine Rückgabe/Retoure ist grundsätzlich nur mit Rechtsgrund möglich (insbesondere im Falle eines Sachmangels innerhalb der Gewährleistungszeit).

Eine Rücknahme aus sonstigem Grund (z.B. von falsch bestellten Waren) erfolgt grundsätzlich nicht.

14.3. Im Fall einer Reklamation erkundigt sich der Kunde bei der R-Biopharm AG über den einzuhaltenden Prozess, über welche die Reklamation eingeleitet werden kann:

14.4. Sollte bei einer Reklamation die Analyse von Material erforderlich werden, sind personenbezogene Angaben auf diesen Materialien zu entfernen und nur die zur Bearbeitung der Reklamation notwendigen Daten mitzuteilen. Nach der Bearbeitung der Reklamation kann das Material vernichtet werden.

14.5. Erklärt sich die R-Biopharm AG trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung ausnahmsweise zur Rücknahme bereit, kann die R-Biopharm AG eine Gebühr in Höhe von 25% des jeweiligen Brutto-Verkaufspreises verlangen, für die Bearbeitung der Retoure, der Prüfung der Ware und Wiedereinlagerung oder Entsorgung (Retoure-Gebühr). Bei einer solchen Retoure aus Kulanz werden Versandkosten und sonstige Gebühren (z.B. Zölle) sowie die Retoure-Gebühr vom gutgeschriebenen Gesamtbetrag abgezogen oder dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt.

14.6. Die Ansprüche des Kunden bei mangelhaften, beschädigten oder falschen Waren gemäß Ziff. 10 und die Haftung der R-Biopharm AG gemäß Ziff. 11 bleiben unberührt.

15. Geheimhaltung

15.1. Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der R-Biopharm AG geheim zu halten und sie ausschließlich zum Vertragszweck zu nutzen oder zu verwerten.

15.2. Vertrauliche Informationen sind die zum Vertragszweck mitgeteilten und von vertraulicher Natur gekennzeichneten Informationen, und unabhängig davon, ob sie gekennzeichnet sind oder nicht, alle Informationen, die aufgrund ihrer Art oder Umstände der Offenlegung als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 GeschGehG angesehen werden könnten oder sollten. Dies umfasst beispielhaft und ohne Einschränkung alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen Informationen über die Geschäftstätigkeit der R-Biopharm AG, geheimes- Know How, d.h. identifizierbare Erkenntnisse oder Erfahrungen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich sind, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen Wert besitzen und geistiges Eigentum sowie grundsätzlich alle zur Vertragserfüllung beigestellte Sachen oder Muster der R-Biopharm AG.

15.3. Ausgenommen sind Vertrauliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt sind, veröffentlicht sind, zum allgemeinen Fachwissen gehören, allgemeiner Stand der Technik sind, dem empfangenden Kunden individuell bekannt sind, vom Kunden ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen entwickelt worden oder in dessen Besitz sind. Will sich der Kunde auf diese Ausnahmen berufen, hat er diese der R-Biopharm AG binnen 14 (vierzehn) Tagen seit Mitteilung der Information mindestens in Textform anzuzeigen.

15.4. Sofern der Kunde aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zur Mitteilung Vertraulicher Informationen der R-Biopharm AG, gegenüber einem Gericht, einer Behörde oder einer anderen Stelle verpflichtet ist, darf er die Vertraulichen Informationen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfange und erst dann offenbaren, wenn er die R-Biopharm AG zuvor unverzüglich schriftlich über die Verpflichtung zur Mitteilung informiert und die R-Biopharm AG Gelegenheit erhalten hat, Maßnahmen zum Schutz ihrer Vertraulichen Informationen zu ergreifen. Dies gilt nicht, sofern eine vorherige Benachrichtigung der R-Biopharm AG aufgrund der Art der Maßnahme unmöglich ist; in diesem Fall ist die R-Biopharm AG baldmöglichst zu informieren.

15.5. Vertrauliche Informationen werden ausschließlich auf „Kenntnis-nur-wenn-nötig“–Basis an Personen innerhalb des Unternehmens des Kunden weitergegeben, die sich entsprechend zur Geheimhaltung und beschränkten Nutzung verpflichten. Der Kunde darf Vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist und der Dritte entsprechend zur Geheimhaltung und beschränkten Nutzung verpflichtet ist. Die Weitergabe an Unternehmen, die mit der R-Biopharm AG im Wettbewerb stehen, bedarf der gesonderten Zustimmung in Textform.

15.6. Der Kunde wird die unbefugte Weitergabe, Nutzung oder Verwertung von Vertraulichen Informationen, insbesondere deren Verbreitung, Veröffentlichung, Zerstörung oder Verlust, mit dem gleichen Maß an Sorgfalt verhindern, den er zum Schutz eigener Informationen von vergleichbarer Art anwendet; mindestens aber mit unternehmerischer Sorgfalt (dabei soll „unternehmerische Sorgfalt“ die gleiche Bedeutung haben wie in § 2 Nr. 9 UWG: „Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält).

15.7. Wirtschaftliche Verwertung Vertraulicher Informationen außerhalb des Vertragszweckes, Nachahmung, insbesondere Reverse Engineering ist nicht gestattet.

15.8. Die R-Biopharm AG übergibt die Vertraulichen Informationen so, wie sie ihr vorliegt. Sie übernimmt keine Garantie und/oder Gewährleistung, dass die jeweils zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen vollständig, richtig oder handelsüblich sind oder vom Kunden zum Vertragszweck verwendet werden können. Die R-Biopharm AG haftet nicht für Schäden, die der Kunden durch die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Information oder durch sein Vertrauen auf die Vollständigkeit, Richtigkeit, Handelsüblichkeit oder Tauglichkeit zum Vertragszweck erleidet. Insbesondere haftet die R-Biopharm AG nicht für die mögliche Verletzung von Rechten Dritter.

15.9. Keine Bestimmung dieser Geheimhaltungsvereinbarung ist ausdrücklich oder konkludent als Übertragung eines Rechts oder Einräumung einer Lizenz in Bezug auf die Vertraulichen Informationen oder Sachen, welche die Vertraulichen Informationen enthalten, zu verstehen. Die Vertraulichen Informationen und Sachen, welche die Vertraulichen Informationen enthalten, bleiben Eigentum der R-Biopharm AG.

15.10. Die Nutzung von Vertraulichen Informationen hat auf Aufforderung der R-Biopharm AG unverzüglich zu unterbleiben, spätestens nach Erreichung des Vertragszwecks. Vertrauliche Informationen in verkörperter Form, insbesondere, aber nicht abschließend Unterlagen, Gegenstände und Speichermedien, Muster, Proben, sonstige Materialien etc., sind vom Kunden an die R-Biopharm AG zurückzugeben oder, auf entsprechendes Verlangen, zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Vertrauliche Informationen sind vollständig und unwiderruflich zu löschen. Dies gilt nicht für automatische Back-up Kopien des elektronischen Datenverkehrs und eines Desaster-Recovery-Systems bis zu deren gewöhnlicher Löschung. Der Kunde ist berechtigt, jeweils eine Kopie in seinen vertraulichen Akten aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass er sich an diese Ziff.15 hält; gleiches gilt, wenn eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist der Rückgabe oder Vernichtung entgegensteht. Auf diese Kopien finden die Regelungen dieser Ziff.15 Anwendung.

15.11. Die Geheimhaltungspflicht gilt bis 5 (fünf) Jahre nach Auftragsbestätigung der R-Biopharm AG und unbefristet für Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG.

16. Datenschutz

16.1. Der Kunde verpflichtet sich, die Grundsätze der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU- DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) einzuhalten. Dabei stellt der Kunde insbesondere sicher, dass die mit der Verarbeitung der Daten betrauten Mitarbeiter auf Vertraulichkeit (früher Datengeheimnis) verpflichtet und über die einschlägigen Datenschutzbestimmungen belehrt worden sind. Ferner ist der Kunde dazu verpflichtet die personenbezogenen Daten gemäß dem Stand der Technik, unter Berücksichtigung des Art. 32 DSGVO, zu schützen.

16.2. Informationen und Daten von der R-Biopharm AG darf der Kunde nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte offenlegen.

16.3. Wenn der Kunde zur Erbringung der vertraglichen Leistung für die R-Biopharm AG personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, gemäß Art. 28 EU-DSGVO, ab.

16.4. Die R-Biopharm AG verarbeitet die ihr übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung mit dem jeweiligen Kunden. Weiterführende datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO, sind der Datenschutzerklärung auf der Webseite der R-Biopharm AG zu entnehmen: https://r-biopharm.com/de/datenschutzerklaerung/

17.Verhaltenskodex

17.1. Der Kunde hält sich jederzeit an die aktuelle Fassung des Verhaltenskodex der R-Biopharm AG, der von Zeit zu Zeit geändert und unter https://r-biopharm.com/compliance-coc  eingesehen werden kann. Der Verhaltenskodex verkörpert die Grundwerte der R-Biopharm AG. Der Kunde ist dafür verantwortlich, den Inhalt des Verhaltenskodex an seine Mitarbeiter und in seiner Lieferkette bzw. an der Geschäftsbeziehung indirekt beteiligte Dritte weiterzugeben.

17.2. Im Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen den Verhaltenskodex ist die R-Biopharm AG zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Auftrags sowie sämtlicher weiterer Vertragsbeziehungen mit dem Kunden berechtigt. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Der Kunde stellt die R-Biopharm AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen des Kunden ergeben und übernimmt alle Schäden und Aufwendungen, die der R-Biopharm AG im Zusammenhang mit den Ansprüchen Dritter entstehen oder entstanden sind. Ein etwaiges Mitverschulden der R-Biopharm AG wird gemäß § 254 BGB berücksichtigt.

18. Zusätzliche Regelungen für Software

18.1. Auch bei der Nutzung von Software gelten diese AGB bzw. die jeweiligen Nutzungsverträge in ihrer jeweils aktuellsten Fassung. Die R-Biopharm AG weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die AGB und Nutzungsverträge bei der Nutzung neuer Programme oder deren Aktualisierung ändern können.

18.2. Software, die von der R-Biopharm AG als eigenständiges Produkt oder als Teil anderer Produkte vertrieben wird, unterliegt zusätzlichen Bedingungen der R-Biopharm AG, der Hersteller/Entwickler, oder beider. Für bestimmte Softwareprodukte oder Softwarebestandteile gilt ausländisches Recht. Sollten schriftliche Verkaufs-, Miet-,, Lizenz-, oder andere Nutzungsbedingungen von diesen AGB abweichen, dann gelten die abweichenden  Bedingungen.

Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Softwarenutzungs- und Lizenzrechte der R-Biopharm AG nicht-exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und widerrufliche Rechte, die Software für unternehmensinterne Zwecke auf der gekauften, geliehenen oder gemieteten Hardware am Firmensitz des Kunden bzw. Standort des Gerätes zu nutzen.

18.3. Soweit Software der R-Biopharm AG genutzt werden soll, installiert R-Biopharm AG die Software, es sei denn die Parteien haben mindestens in Textform etwas anderes vereinbart.

18.4. Um die Funktionsfähigkeit der Software während ihrer üblichen Lebensdauer zu gewährleisten, bedarf es der regelmäßigen Wartung. Der Kunde ist für die Wartung der Software durch bereitgestellte Aktualisierungen/ Updates verantwortlich. Die R-Biopharm AG übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Folgen von Fehlern, die durch bereitgestellte Updates hätten vermieden werden können. Die Haftung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Fehler oder Schaden (z.B. Datenverlust) durch den Einsatz von Standard-Sicherheitstechnologien und -verfahren nach dem Stand der Technik hätte vermieden werden können. Die Haftung für zwingende Haftungstatbestände wie z.B. Arglist, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie weitere zwingende Haftungstatbestände bleibt unberührt.

18.5. Stellt die R-Biopharm AG Software zur Verfügung impliziert dies grundsätzlich nicht die Erlaubnis Softwarecode, Zugangsdaten, Datenbanken, oder Lizenzschlüssel weiter zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, zu lizenzieren oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Sourcecode ist rechtlich geschützt. Deshalb sind Reverse Engineering, sonstige Änderungen oder Ergänzungen nicht gestattet. Vervielfältigungen (außer Sicherungskopien) sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der R-Biopharm AG zulässig. In der Software enthaltene Daten und andere Informationen, die Know-How der R-Biopharm AG oder anderes schützenswertes geistiges Eigentum enthalten, dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis außerhalb der Europäischen Union gespeichert oder zugänglich gemacht werden, auch bei interner Anwendung durch den Kunden. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diesen Abschnitt ist die R-Biopharm AG zur sofortigen fristlosen Kündigung der Lizenz oder sonstiger Nutzungsverträge berechtigt. Mit Eingang der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, die Software inklusive diesbezüglicher Dokumentation sofort an die R-Biopharm AG zurückzugeben oder diese auf Anforderung nachweisbar zu löschen.

18.6. Der Kunde haftet der R-Biopharm AG für alle Schäden, die ihr aus der schuldhaften Verletzung der Aktualisierungspflicht oder der schuldhaft verursachten unbefugten Nutzung durch einen Dritten entstehen und stellt die R-Biopharm AG in diesen Fällen von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei. Ein etwaiges Mitverschulden der R-Biopharm AG wird angerechnet.

18.7. Die R-Biopharm AG bemüht sich um den störungsfreien Betrieb der Software, übernimmt jedoch diesbezüglich keine Garantie oder Gewährleistung für einen bestimmten Leistungserfolg oder Eignung für einen bestimmten Zweck, oder ein Beschaffungsrisiko, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart, und dann nur insoweit vereinbart. Kurzfristige Bereitstellungsunterbrechungen sind nicht auszuschließen und stellen deshalb keinen Mangel dar.

18.8. Die Vorschriften bezüglich Gewährleistung und Freistellung in Ziff. 10 beziehen sich nicht auf gekaufte, gemietete oder sonstige Software Dritter, die R-Biopharm AG dem Kunden zur Verfügung stellt. In diesem Fall überträgt R-Biopharm AG sämtliche Gewährleistungsrechte, die ihr gegenüber dem Dritten zustehen, an den Kunden und der Kunde nimmt diese Übertragung an. Entsprechende Ansprüche des Kunden sind an den Dritten zu richten.

18.9. Die Software ist entsprechend der Benutzerdokumentation zu nutzen. Für Schäden, die entstehen, weil der Kunde die Software nicht entsprechend der Benutzerdokumentation nutzt, haftet die R-Biopharm AG nicht.

18.10. Für Datenverluste bei R-Biopharm AG haftet diese nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes bei regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechender, Datensicherung.

19. Schriftform, Salvatorische Klausel, Rechtswahl

19.1. Änderungen und Ergänzungen bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform.

19.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Einzelschiedsrichter entschieden. Die Bestimmungen über Notfallschiedsrichter und beschleunigte Verfahren gelten nicht. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main. Parteien und Zeugen können am Verfahren virtuell teilnehmen und alle Dokumente und Korrespondenz elektronisch übermitteln. Die Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Die Kosten für etwaige Übersetzung und Dolmetscher trägt jede Partei selbst. Das Schiedsverfahren und alle Korrespondenz, Erlasse, Verfügungen und Schiedssprüche werden nicht veröffentlicht und bleiben vertraulich. Die Parteien können jederzeit, unbeschadet sonstiger Verfahren, versuchen, Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB gemäß den ICC-Vermittlungsregeln beizulegen. Das Vorstehende soll keine der Parteien daran hindern, vor einem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Die englische Version dieser AGB gilt als reine Übersetzung; die deutsche Sprache ist für die Auslegung der AGB maßgeblich.