Allgemeine Servicebedingungen der R-Biopharm AG
Stand September 2025
1. Geltungsbereich
1.1. Die R-Biopharm AG unterstützt ihre Kunden durch ein breites Angebot von Dienstleistungen für die von R-Biopharm AG vertriebenen Produkte. Diese allgemeinen Servicebedingungen („ASB“) regeln die Bedingungen für sämtliche Dienstleistungen der R-Biopharm AG. Diese werden zusammenfassend als „Service“ bezeichnet, unter anderem Installation, Erhaltung der Betriebsbereitschaft (Instandhaltung oder Wartung) und der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Instandsetzung oder Reparaturdienstleistungen), Training, Assay Programmierung, Workflow Analysen, Applikationsservices (z.B.: Auftragsanalysen, Feasibility, etc.), Bereitstellung von Miet- und Leihgeräten sowie sonstige Dienstleistungen aus dem Angebot der R-Biopharm AG.
1.1.1. Der Umfang der Serviceleistungen variiert nach Vertrag, gebuchtem Servicepaket und Wartungsobjekt und richtet sich nach (i) Angaben im Wartungsvertrag, einschließlich Anlagen, (ii) ggf. Leistungsbeschreibungen in entsprechenden Servicebroschüren oder Leistungskatalogen der Fachbereiche (zusammen auch „Servicebroschüren“), (iii) diesen ASB, und (iv) den AGB. Dies gilt insbesondere auch für Wartungsintervalle sowie Reaktions- und Bearbeitungszeit. Bei widersprechenden Regelungen gilt Vorrang in der vorstehenden Reihenfolge.
1.1.2. Die R Biopharm AG behält sich das Recht vor, den Inhalt der Servicebroschüren jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden vor Inkrafttreten mitgeteilt. Bei wesentlichen Änderungen der Hauptleistungspflichten hat der Kunde das Recht, den Wartungsvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, wird vom Einverständnis des Kunden ausgegangen.
1.2. Diese ASB ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der R Biopharm AG und die Konditionen separater Dienstleistungsverträge oder entsprechender Angebote. Für Miet- und Leihgeräte sowie deren Zubehör gelten die separaten Miet- und Leihbedingungen der R Biopharm AG.
1.3. Widersprechende Allgemeine Geschäfts- oder Servicebedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Die ASB finden in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung; bei laufenden Geschäftsbeziehungen wird die R Biopharm AG den Kunden unverzüglich über Änderungen informieren.
2. Instandhaltung- und Instandsetzung
2.1. Für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen- stehen zwei Servicevertragsoptionen zur Verfügung:
2.2. Einzelabrechnung („Pay-per-Service“): Bei der Einzelabrechnung können Wartungen, Inspektionen, Reparaturen oder Ersatzteilservices individuell und ohne dauerhafte vertragliche Bindung beauftragt und abgerechnet werden.
2.3. Servicepakete: Servicepakte bündeln je nach Paket verschiedene Leistungen, darunter präventive Wartung, regelmäßige Inspektionen, bevorzugten Support, Reparatur und Ersatzteil Austausch.
2.4. Service Report. Der Kunde erhält ein Serviceprotokoll oder Service Report, worin die durchgeführten Wartungsarbeiten aufgeführt sind. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Dokumentation besteht nur bei Änderungen, die eine solche Dokumentation gesetzlich zwingend erforderlich.
2.5. Mitwirkungspflichten
2.5.1. Soweit Fernwartung möglich ist, hat der Kunde eine Verbindung zwischen dem Gerätesystem und der R-Biopharm AG zu ermöglichen. Wenn der R-Biopharm AG im Störfall kein Online-Zugang zum Wartungsobjekt eingeräumt wird und deshalb Kosten entstehen, können diese dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
2.5.2. Stellt der Kunde einen Mangel am Wartungsobjekt oder eine sonstige Störung fest, wird er die R-Biopharm AG unverzüglich mindestens in Textform davon in Kenntnis setzen und einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler oder Mängel selbst zu beheben oder Aufwendungen dafür zu verlangen, solange eine Nachbesserung zumutbar ist und die R-Biopharm AG diese nicht verweigert.
2.5.3. Vor-Ort-Termine bedürfen der Absprache. Der Kunde erhält dazu rechtzeitig vor dem entsprechenden Service-Intervall eine Erinnerung per E-Mail und wird darin um eine Terminvereinbarung gebeten.
2.5.4. Der Kunde gewährleistet einen risikofreien und gesicherten Zugang zum Wartungsobjekt, um die Serviceleistungen erbringen zu können. Gefahrenbereiche oder Bereiche, bei denen mit ionisierten Strahlungen zu rechnen ist, hat der Kunde rechtzeitig anzuzeigen. Gegebenenfalls muss Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Wenn ein sicherer und risikofreier Zugang nicht möglich ist, kann die R-Biopharm AG die Serviceleistung kostenfrei ablehnen; die Entscheidung obliegt alleinig dem Mitarbeiter der R-Biopharm AG vor Ort.
2.5.5. Der Kunde stellt die mit dem Wartungsobjekt ausgelieferte Dokumentation, Zubehör und Hilfsmittel (z.B: Wartungspläne, Systemdokumentation, technische Geräte, etc.) zur Verfügung.
2.5.6. Der Kunde sorgt für eine zuverlässige und zeitnahe Datensicherung und überprüft und dokumentiert unverzüglich nach allen Wartungsarbeiten oder Mängelbeseitigung alle Standard-System- und Software-Funktionen. Liegt aus Sicht des Kunden eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Wartungspflichten vor, dann wird der Kunde vor Minderung, Kündigung, Aufrechnung, oder gerichtlicher Geltendmachung der R- Biopharm AG schriftlich eine angemessene Frist zur Behebung setzen.
2.6. Ausgenommene Leistungen. Ausgenommene Leistungen sind grundsätzlich nicht Bestandteil eines Servicevertrags und gelten als ausgeschlossen. Eine Beauftragung ist nur möglich, wenn diese Leistungen ausdrücklich und schriftlich im jeweiligen Vertrag gesondert vereinbart wurden und erfolgt üblicherweise auf Kostenvoranschlag.
2.6.1. Zu den Ausgenommenen Leistungen gehört:
- Mehraufwendungen oder Beseitigung von Schäden und Störungen infolge,
- Von Umständen für die gemäß den AGB keine Gewährleistung besteht,
- Der Verwendung von anderen als von der R-Biopharm AG freigegebenen Betriebsmaterialien;
- Unzureichender Datensicherung, nicht aktualisierte Betriebssysteme (z.B. Windows® OS) oder missbräuchliche Nutzung von administrativen Rechten,
- Von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten.
- Wiederinbetriebnahme eines Hardwareproduktes nach einem Standortwechsel oder einer Neujustierung oder Reparatur;
- Service sowie Austausch von handelsüblichen, serienmäßig hergestellten Geräten, die typischerweise und branchenunabhängig zur allgemeinen Unterstützung von IT- oder technischen Systemen eingesetzt werden, jedoch nicht speziell für eine bestimmte Anwendung konzipiert sind (z.B. USV, Laptop, Tablet, Server), sowie sonstiges Zubehör (z.B. Stromkabel, Netzwerkkabel, etc.),
- Wartung von Funktionen, die von Nutzern beeinflusst und geändert werden können (insbesondere die Aktualisierung der Hardware-Betriebssysteme z.B. Windows OS, einschließlich Hersteller- Virenschutz sowie Einsatz und Betreuung von zusätzlichen Virenschutz- und Backup- Systemen zur Datensicherung und Wiederherstellung)
Gerätequalifizierungen (z.B. IQ, OQ, etc.) - Anpassungen von Parametern oder Prozessen sowie die Einbindung und Nutzung kundenspezifischer Daten auf ausdrücklichen Kundenwunsch
2.6.2. Reparaturkosten und die Bereitstellung von Ersatzteilen, deren Installation sowie die Bereitstellung von temporären Ersatzgeräten, sofern sie nicht unter die gesetzliche Gewährleistung fallen, gelten als ausgenommene Sonderleistungen und werden gesondert berechnet, es sei denn, sie sind ausdrücklich Bestandteil eines Servicepaketes.
2.7. Mitwirkungspflichten des Kunden. Der Abschluss eines Servicevertrages mit R-Biopharm AG oder Dritten, entbinden den Kunden nicht von Pflichten, die im Rahmen eines Miet- oder Leihvertrages übernommen wurden, insbesondere Eigenleistungen. Die Instandhaltung (d.h. Wartung, Inspektion, und alle weiteren Maßnahmen, zur Erhaltung des Sollzustands während der Lebensdauer) sowie – so weit keine Gewährleistung besteht – Instandsetzung (d.h. Wiederherstellung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustands (z.B. Reparatur oder Austausch defekter Komponenten) obliegen dem Kunden. Dies gilt insbesondere bei Miet- und Leihgeräten.
2.7.1. Instandhaltungs- und Instandsetzung-leistungen die gemäß Herstellerangaben oder geltenden Vorschriften ausschließlich von qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden dürfen, oder das spezielle Werkzeuge erfordern dürfen, ausschließlich durch entsprechend Fachkräfte durchgeführt werden. Bei Miet- oder Leihgeräten der R-Biopharm AG, dürfen diese nur durch oder im Auftrag der R-Biopharm AG durchgeführt werden. Ansonsten kann der Kunde dritte oder R-Biopharm AG mit der Durchführung dieser fachgebundenen Leistungen beauftragen. Solch ein Beauftragung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, alle weiteren Instandhaltungsmaßnahmen, die keine speziellen Qualifikationen erfordern (Eigenleistung) eigenverantwortlich und gemäß Herstelleranweisungen und geltenden Standards und Richtlinien durchzuführen.
2.8. Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser etc.) trägt der Kunde.
3. IT-Dienstleistungen
3.1. Allgemeine Softwaredienstleistungen umfassen lediglich Fehlerbehebung in der von R-Biopharm AG ausgelieferten Software sowie in den bereitgestellten Dokumentationsunterlagen. Sonstige informationstechnische Dienstleistungen („IT-Dienstleistungen“) wie z.B. Software-Anwendungen, Benutzeroberflächen, Programmierschnittstellen (APIs) einschließlich deren Einrichtung, Anpassung oder Erweiterung, Datenspeicherung, Netzwerkzugang sowie damit verbundener technischer Support, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich und schriftlich im jeweiligen Vertrag vereinbart wurden.
3.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden IT-Dienstleistungen ausschließlich zur internen geschäftlichen Nutzung des Kunden im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag bereitgestellt. Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass seine Systeme und Daten vor unbefugtem Zugriff, Schadsoftware und sonstigen Sicherheitsrisiken geschützt sind. Der Zugriff darf ausschließlich autorisierten Personen gewährt werden. Zugangsdaten, die im Rahmen der IT-Leistungen übermittelt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.3. Die Verantwortung für eine angemessene und regelmäßige Datensicherung liegt beim Kunden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die R-Biopharm AG weder zur Durchführung von Datensicherungen verpflichtet noch haftet sie für Datenverluste oder -beschädigungen, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung hätten vermieden werden können.
3.4. Sind Leistungen zur Pflege, Anpassung oder Entwicklung von Software vereinbart, erhält der Kunde zugleich die entsprechenden nicht- ausschließlichen und auf den Anwendungsbereich zeitlich, örtlich und inhaltlich beschränkten Nutzungsrechte an von R-Biopharm AG bereitgestellten oder installierten Patches, Updates, Anpassungen oder neu entwickelten Softwarekomponenten. Sämtliche im Rahmen dieser Leistungen bereitgestellte Software unterliegt der Standard-Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) der R-Biopharm AG. Diese Nutzungsrechte sind nicht übertragbar und dürfen nicht unterlizenziert werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.4.1. Individuelle Anpassungen oder Neuentwicklungen werden grundsätzlich als Beta-Software zur Verfügung gestellt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als allgemein freigegebene Version („Stable Release“) gekennzeichnet. Beta-Software kann Fehler, Einschränkungen in der Funktionalität oder Kompatibilitätsprobleme aufweisen, die erst im tatsächlichen Einsatz erkannt werden. Sie wird deshalb ohne Gewährleistung hinsichtlich ihrer Fehlerfreiheit oder Eignung für einen bestimmten Zweck bereitgestellt. Der Kunde erkennt an, dass Beta-Software nicht für produktive Umgebungen geeignet ist.
3.5. IT-Dienstleistungen können auf Infrastrukturen, Software, oder Netzwerken Dritter beruhen. Die R-Biopharm AG haftet nicht für Unterbrechungen oder Einschränkungen durch solche Drittsysteme, die außerhalb ihres tatsächlichen und zumutbaren Einflussbereiches liegen.
3.6. Sofern IT-Leistungen den Zugriff auf personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordern, werden diese Leistungen nur erbracht, wenn eine separate, den Anforderungen der DSGVO entsprechende schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) vorliegt.
3.7. Die R-Biopharm AG bemüht sich, eine angemessene Verfügbarkeit der IT-Leistungen sicherzustellen, übernimmt jedoch keine Gewähr für ununterbrochene oder fehlerfreie Nutzung. Aktualisierungen, Wartungsarbeiten oder technische Verbesserungen können die Verfügbarkeit vorübergehend einschränken. Soweit zumutbar, informiert die R-Biopharm AG im Voraus über geplante Wartungsmaßnahmen.
3.8. Die R-Biopharm AG kann IT-Dienstleistungen jederzeit ersetzen oder einstellen. Sofern vertraglich vereinbarte Funktionalitäten dadurch wesentlich beeinträchtigt werden, kann der Kunde die betroffenen Dienstleistungen mit angemessener Frist kündigen.
4. Schulungen
4.1. R-Biopharm AG bietet digitale Schulungen in Form von E-Learning und Online-Seminare an. E-Learning Videos sind über bereitgestellte Links abrufbar. Live Online-Seminare sind in der Anzahl der Teilnehmer begrenzt.
4.2. Ferner gibt es Präsenzschulungen (sog. Lab-Workshops) am Sitz der R-Biopharm AG. Für diese kann der interessierte Kunde eine unverbindliche Teilnehmeranfrage stellen. Wenn freie Plätze verfügbar sind, übersendet die R- Biopharm AG dem Kunden drauf hin ein Angebot zur Teilnahme an dem Lab-Workshop. Ein entsprechender Trainingsvertrag ist erst dann geschlossen, wenn der Kunde dieses Angebot annimmt.
4.2.1. Die R-Biopharm AG übernimmt grundsätzlich keine Kosten für die Anreise- und/oder Übernachtung und/oder Verpflegung. Der Kunde nimmt etwaige Buchungen von Verkehrsmitteln und/oder Unterkünften auf eigene Kosten selbst vor. Bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft unterstützt die R-Biopharm AG den Kunde auf Anfrage gerne.
4.3. Die meisten Schulungen werden kostenfrei angeboten. Kostenpflichtige Schulungen sind in den jeweiligen Servicebroschüren aufgeführt. Eine Registrierung ist von der Annahme eines entsprechenden Schulungsangebots abhängig.
4.4. Für Lab-Workshops muss jeder Teilnehmer einzeln angemeldet werden, damit nach dem Training ein entsprechend personalisiertes Teilnahmezertifikat erstellt werden kann; eine Gruppenanmeldung ist nicht möglich.
4.5. Stornierung oder Rücktritt von einem Lab-Workshop müssen in Textform erklärt werden und der R-Biopharm AG spätestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Veranstaltungstermin zugehen, um eine Rückerstattung zu bekommen. Daraufhin kann der Platz an einen Dritten vergeben werden.
4.6. Nutzungsrechte
4.6.1. Etwaiges Begleitmaterial zu den Trainings ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung der R-Biopharm AG zu anderen Zwecken als für das Training des angemeldeten Kunde genutzt werden, insbesondere nicht vervielfältigt oder verbreitet.
4.6.2. Die Inhalte der Schulungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung ist nur für Zwecke gestattet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrieb von Produkten der R-Biopharm AG stehen, in dem Gebiet, in dem die Nutzung erfolgt und solange die Nutzung zu diesem Zweck erforderlich ist.
4.6.3. Diese Nutzungsgestattung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden und ist nicht auf Dritte übertragbar.
4.7. Zur Qualitätssicherung werden individuelle Auswertungen der vom Kunden durchgeführten E-Learnings vorgenommen. R-Biopharm AG nimmt hierzu per E-Mail oder Telefon Kontakt auf, um etwaige Unklarheiten zur Produktanwendung zu klären. Die Auswertung erfolgt ausschließlich zu Zwecken des Qualitätssicherung; eine Leistungsbewertung einzelner Personen findet nicht statt. Vor dem ersten Training wird der Kunde um Zustimmung zur Auswertung und Kontaktaufnahme gebeten. Diese Zustimmung wird dokumentiert. Ein Widerruf ist jederzeit per E-Mail an sales@r-biopharm.de möglich. Erfolgt der Widerruf nach einer Auswertung oder Kontaktaufnahme, wird er ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt.
4.8. Datenschutz. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der im Rahmen von digitaler oder Präsenz Schulung angegebenen Daten ist das mit dem Kunden geschlossene Vertragsverhältnis gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) EU-DSGVO, sowie das berechtigte Interesse der R-Biopharm AG gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) EU-DSGVO, welches in diesem Fall die Sicherstellung des Qualitätsmanagements, zwischen R-Biopharm AG und deren Kunden darstellt. Sofern der Kunde sein Einverständnis zur Auswertung der absolvierten E-Learnings gegeben haben, erfolgt die Verarbeitung seiner Daten zur Kontaktaufnahme gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO.
5. Assay Programmierung
5.1. Die R-Biopharm AG bietet die entgeltliche Anpassung der Assay-Software auf Sonderkonstellationen gemäß Kundenwunsch in folgenden Varianten: (a) Die individuelle Anpassung der Abarbeitung eines Assays (z.B. durch die Anpassung von Parametern wie z.B. Inkubation, Volumen, Geschwindigkeit, etc.), (b) Ermöglichung des Einsatzes von Testkits von Dritten auf Geräten der R-Biopharm AG, (c) Ermöglichung des Einsatzes von Testkits der R-Biopharm AG auf Geräten von Dritten („Assay-Programmierung“).
5.2. Dabei wird der bestehende Assay auf Kundenwunsch angepasst. Eine Codeerstellung oder Softwareentwicklung erfolgt dabei nicht. Die Machbarkeit einer Assay-Programmierung ist durch die technischen Einstellungsmöglichkeiten auf dem jeweiligen Gerät bzw. mit dem jeweiligen Testkit begrenzt und bedarf daher der vorherigen Prüfung.
5.3. Bei Fremdgeräten oder Fremdassays ist die Verifizierung grundsätzlich
6. Workflow Analysen
6.1. Die R-Biopharm AG bietet Beratungsdienstleistungen an, um die Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Nutzung von Produkten der R-Biopharm AG zu prüfen.
6.2. Ziel dieser Analyse ist die nachvollziehbare und effiziente Optimierung eines Arbeitsablaufs beim Kunden. Die rechtliche Prüfung und praktische Umsetzung der Optimierung ist nicht umfasst und obliegt dem Kunden.
7. Applikationsservices (z.B.: Auftragsanalysen, Feasibility, etc.)
7.1. Die R-Biopharm AG bietet folgende Labor und Experimentale Dienstleistungen („Applikationsservices“):
7.1.1. Empfehlungen (Recommendations) basierend auf allgemeinen oder konkreten Erfahrungswerten der R-Biopharm AG (Sie beruhen nicht auf konkreten Untersuchungen von Proben und sind weder verifiziert noch validiert.)
7.1.2. Machbarkeitsstudie (Feasability), d.h. Überprüfung der grundsätzlichen Nutzbarkeit eines Testes für das geprüfte Material (Es erfolgt weder eine Verifizierung noch Validierung.)
7.1.3. Application Notes, d.h. Beschreibung von Anwendungsmöglichkeit für ein konkretes Produkt, Methode, Technik, oder Gerät. (Application Notes sind intern verifiziert, aber nicht validiert).
7.1.4. IFU Erweiterung, d.h. Durchführung einer weiteren Matrixvalidierung nach internen Standards auf eine kundenspezifische Anfrage. Ob die Dokumentation daraufhin angepasst wird, liegt im Ermessen der R-Biopharm AG.
7.1.5. Auftragsanalyse
7.1.6. Die Mindestmenge für eine Probenanalyse kann je nach Auftrag variieren. Wenn nicht anders angegeben, beträgt sie mindestens 30g pro eingeschickte Probe. Nach Abschluss der Auftragsanalyse wird das eingeschickte Material vernichtet; der Kunde erklärt sich mit der Einsendung mit der anschließenden Vernichtung einverstanden.
7.1.6.1. Der Versand von Material erfolgt – nach Annahme des Auftrags durch die R-Biopharm AG – auf Kosten und Gefahr des Kunden gemäß Incoterms®2020 DDP an die R-Biopharm AG, An⁰der⁰neuen⁰Bergstraße⁰17, 64297 Darmstadt, Deutschland mit Ankunft werktags zwischen 9-17 Uhr.
7.1.7. Die Probe(n) sind
7.1.8. ordnungsgemäß zu kennzeichnen (insbesondere leserlich beschriften, ggf. mit Gefahrensymbolen)
7.1.9. und zu verpacken (insbesondere gegen Transportschäden gesichert und in wiederverschließbarem Gefäß)
7.1.10. Temperaturvorgaben für den Versand sind einzuhalten (je nach Probe oder Analyt)
7.1.11. personenbezogene Daten sind unkenntlich zu machen
7.1.11.1. Auf ausdrücklichen Wunsch erhält der Kunde das Ergebnis der Dienstleistung in Textform via E-Mail sowie einen Vernichtungsnachweis.
7.2. Alle Dienstleistungen in Bezug auf Probenmaterial haben einen experimentellen Charakter; dazu gehört auch die Bearbeitung von diesbezüglichen Beanstandungen. R-Biopharm AG garantiert und gewährleistet keine spezifischen Ergebnisse und übernimmt keine Haftung für diese oder deren Nutzung, insbesondere nicht für die Verletzung von Rechten Dritter. Alle Ergebnisse und darauf basierende Empfehlungen sind auf das getestete Material, Produkt, Methoden, Techniken, Geräte und die spezifische Testumgebung beschränkt. Sie sind kein Leitfaden für diagnostische Verfahren oder Ersatz für eine behördliche Zulassung. Die enthaltenen Informationen können je nach Laborbedingungen, Gerätetypen und anderen individuellen Parametern variieren.
7.3. Für den Futtermittel- und Lebensmittelbereich gilt: Die Nutzung von Techniken, Methoden, Ergebnissen oder Empfehlungen von R-Biopharm AG erfolgt auf Risiko des Kunden.
7.4. Die von der R-Biopharm AG angewandten Techniken und Methoden, daraus resultierende Ergebnisse und Empfehlungen basieren auf allgemeinen oder spezifischen Erfahrungen und sind nicht gesondert validiert sofern nicht ausdrücklich beauftragt (z.B. IFU-Erweiterung). Die R-Biopharm AG ist ISO 9001 und ISO 13485 zertifiziert, die Labore der R-Biopharm AG sind jedoch nicht durch eine zuständige Stelle formal anerkannt und deshalb keine akkreditierten Labore. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Ergebnisse durch akkreditierte Labore validieren zu lassen, bevor diese (z.B. als Grundlage für Entscheidungen) genutzt werden. Gerne empfiehlt die R-Biopharm AG ein akkreditiertes Labor. Die R-Biopharm AG übernimmt weder Gewährleistung noch Garantie für den Einsatz der Technik, Methode, Ergebnis oder Empfehlung im Einzelfall.
8. Sonstige Dienstleistungen
Sonstige Dienstleistungen der R-Biopharm AG sind z.B. Beratungsdienstleistungen, Auftragsforschung und –
Entwicklung sowie sonstige im Einzelfall beauftragte Dienstleistungen.
9. Nutzungsrechte
Die Nutzung von Ergebnissen der durch R-Biopharm AG erbrachten Serviceleistungen ist ausschließlich für den
Zweck der Dienstleistung gestattet. Entwickelte Methoden und dazu gehörige Daten bleiben Eigentum der RBiopharm AG. Der Kunde erhält daran ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für interne Zwecke. Jede
Form der Veröffentlichung, Weitergabe oder kommerziellen Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der R-Biopharm AG.
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
10.1. Die Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Regelungen. Sonderleistungen werden nach Stundensatz berechnet. Die in
den Angeboten genannten Vergütung versteht sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
10.1.1. Reisezeiten und Fahrtkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert berechnet. Die Abrechnung erfolgt auf
Basis eines Stundensatzes für die Reisezeit zuzüglich Kilometerpauschale (einfache Strecke). Die aktuellen Sätze sind:
| Anfahrzeit | Kilometerpauschale | |
| Angebot Stundensatz | € 0,71/Kilometer | zzg. Ges. USt. |
10.2. Gebühren, Provisionen und Spesen, die von Kreditinstituten für die von ihnen erbrachten Leistungen verlangt werden, tragen
die Parteien jeweils selbst.
10.3. Bei der Einfuhr in das Ausland können zusätzliche Steuern oder Kosten (z. B. Zölle) anfallen, die nicht über die RBAG abgeführt
bzw. in Rechnung gestellt werden, sondern vom Kunde direkt an die zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden zu zahlen sind;
diese sind vom Kunden zu tragen.
10.4. Die Vergütung ist spätestens am Fälligkeitstag der Rechnung zu zahlen. Wiederkehrende Zahlungen sollten vorzugsweise über
ein Lastschriftmandat erfolgen. Alternativ kann die Vergütung auf das in der Rechnung angegeben Konto unter Angabe der
Rechnungs- und Kundenummer überwiesen werden.
10.5. Die R-Biopharm AG kann die Vergütung in Servicepaketen und anderen Laufzeit Verträgen mit einfachem Schreiben an den
Kunde anpassen. Widerspricht der Kunde nicht binnen vier (4) Wochen nach Erhalt des vorgenannten Schreibens, so gilt die
Preiserhöhung als vereinbart. Widerspricht der Kunde dem Schreiben, so gilt dieser Widerspruch als Kündigung des Vertrages
zum Ende der laufenden Vertragsperiode. Bei Serviceverträgen für Miet- oder Leihgeräte der R-Biopharm AG gilt dies auch als
Kündigung eines Überlassungsvertrags über das Wartungsobjekt.
10.6. Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser) trägt der Kunde.
11. Gewährleistung
11.1. Die R-Biopharm AG gewährleistet die fachgerechte Leistungserbringung nach dem allgemeinen Stand der Technik, in
Übereinstimmung und auf Basis etwaiger Herstellerangaben.
11.1.1. Eine Gewähr dafür, dass durch eine Dienstleistung (z.B. prüfen, reinigen, pflegen, einstellen etc.) ein bestimmter Erfolg
erzielt wird (insbesondere eine dauerhafte Betriebsbereitschaft oder Fehlerfreiheit der Systeme) wird nicht übernommen.
Für Dienstleistungen wird außer der Pflicht zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung keine Gewährleistung
übernommen.
11.1.2. Soweit Werkleistungen erbracht werden (z.B. eine Reparatur oder die Beseitigung eines Mangels) haftet die R-Biopharm
nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten; für leicht fahrlässig verursachte Mängel wird die Gewährleistung
ausgeschlossen. Die Gewährleistungszeit für solche Werkleistungen beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme des Werkes
vorbehaltlich einer fristgerechten Rüge gemäß Ziff. 10 AGB.
11.2. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten, aus einer Garantie, wegen der Verletzung von Leib, Leben
oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns der R-Biopharm AG sowie § 305 b BGB (der
Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Die Waren der R-Biopharm
AG sind ausschließlich für den Gebrauch durch ordnungsgemäß geschultes und qualifiziertes Personal unter Anwendung
geeigneter Industriestandards und -Praktiken, im IVD-Bereich insbesondere Good Clinical Practices und
Good Laboratory Practices, vorgesehen.
11.3. Die R-Biopharm AG übernimmt keine Gewährleistung für:
11.3.1. Veränderungen oder Bearbeitungen der Waren durch den Anwender sowie für
11.3.2. Nutzung oder Abarbeitung der Waren durch den Anwender, die nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck
entsprechen oder nicht mit der allgemeinen Produktsicherheit vereinbar sind. Ausgeschlossen ist insbesondere eine
Haftung, die (a) nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material oder Ausführung, Konstruktion, Herstellerstoffen, oder
Nutzungsanleitungen beruht sowie (b) auf fehlerhafter Benutzung oder ungeeigneter Lagerung oder chemischer,
elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse zur zurückzuführen ist.
11.3.3. Folgen aus der Versäumnis
11.3.4. die Gebrauchs- oder Sicherheitsanweisungen eines Produkts zu lesen, zu verstehen oder zu befolgen (insbesondere
Nutzung oder Abarbeitung der Produkte, die nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck entsprechen oder
nicht mit der allgemeinen Produktsicherheit vereinbar sind);
11.3.4.1. geschultes und qualifiziertes Personal für das Produkt einzusetzen;
11.3.4.2. geeignete Industriestandards- und Praktiken anzuwenden, insbesondere Good Laboratory Practices
11.3.4.3. (für das Produkt) geeignete Kontroll-/Proben oder Abarbeitungsverfahren/Prozesse einzusetzen;
11.3.5. sonstiger fehlerhafte Benutzung;
11.3.6. Veränderungen oder Bearbeitungen der Produkte;
11.3.7. unsachgemäße Lagerung durch den Kunden oder Dritte;
11.3.8. Produkte, die als „gebraucht“ verkauft wurden, sofern nicht anderweitig geregelt;
11.3.9. unsachgemäße, unangemessene oder nicht genehmigte Installation durch den Kunden oder Dritte
11.3.10. Wartung, die abweichend der Hersteller- oder regulatorischen Vorgaben nicht von trainiertem oder zertifiziertem Personal
durchgeführt wurde,
11.3.11. Folgen aus chemischen, elektromagnetischen, mechanischen oder elektrolytischen Einflüssen außerhalb der von
R-Biopharm AG dokumentierten Standardbereiche
11.3.12. Schäden und Störungen, die durch von R-Biopharm AG nicht zu vertretenden, äußeren Einwirkungen entstanden sind
(z.B. Einbruch, Diebstahl, Blitzschlag, Feuer, Wasser, höhere Gewalt).
11.3.13. für alle Schäden die aus einer unsachgemäßen Vorbereitung, Anwendung, fehlenden Kontrollen oder Fehlinterpretation
der Testergebnisse resultieren.
11.4. Sachmängelrechte bestehen ausschließlich wie folgt: Wenn die R-Biopharm AG den Sachmangel zu vertreten hat, wird nach
eigenem Ermessen Ersatz geliefert oder nachgebessert. Wenn dies nachweislich unmöglich oder unverhältnismäßig ist, kann
der Kunde den Kaufpreis mindern.
11.5. Im Übrigen die Haftungsregelungen gemäß Ziff. 16 der R-Biopharm AGB.
12. Laufzeit und Kündigung
12.1. Die Laufzeit richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Zeit.
12.2. Eine ordentliche Kündigung ist möglich, wenn diese vertraglich vereinbart wurde.
12.3. Wurde ein Wartungsobjekt zu einem bestimmten Nutzungszweck (z.B. im Rahmen einer Studie oder eines Eignungstests)
übergeben, endet der Wartungsvertrag mit der Zweckerreichung oder Abbruch des Vorhabens, was immer zeitlich früher liegt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
12.4. Ist der Überlassungsvertrag an Sonderkonditionen gebunden, wie z.B. das Erreichen eines bestimmten Umsatzes oder die
Abnahme einer Mindestmenge an Produkten, so steht der R-Biopharm AG ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu,
wenn diese Sonderkonditionen nicht erreicht werden. Dieses Recht steht der R-Biopharm AG auch dann zu, wenn nicht
unmittelbar davon Gebrauch gemacht wird.
12.5. Die Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. vertragswidriger Gebrauch des Wartungsobjekts, höhere Gewalt) bleibt vorbehalten.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1. Im Übrigen gelten die AGB in der jeweils aktuellen Fassung: https://r-biopharm.com/de/agb
13.2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform.
13.3. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ASB ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der
Internationalen Handelskammer (ICC) von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Einzelschiedsrichter entschieden. Die
Bestimmungen über Notfallschiedsrichter und beschleunigte Verfahren gelten nicht. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des
Kollisionsrechts. Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main. Parteien und Zeugen können am Verfahren virtuell teilnehmen
und alle Dokumente und Korrespondenz elektronisch übermitteln. Die Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Die Kosten
für etwaige Übersetzung und Dolmetscher trägt jede Partei selbst. Das Schiedsverfahren und alle Korrespondenz, Erlasse,
Verfügungen und Schiedssprüche werden nicht veröffentlicht und bleiben vertraulich. Die Parteien können jederzeit,
unbeschadet sonstiger Verfahren, versuchen, Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen ASB gemäß den ICCVermittlungsregeln beizulegen. Das Vorstehende soll keine der Parteien daran hindern, vor einem zuständigen Gericht eine
einstweilige Verfügung zu beantragen.
13.4. Eine englische Version dieser ASB gilt als reine Übersetzung; die deutsche Sprache ist für die Auslegung der ASB maßgeblich.






